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§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein ist eine Vereinigung von Sportschützenvereinen in Leipzig
im Sinn eines Fachverbandes Sportschießen und führt den Namen
"Sportschützenkreis 10 Leipzig e.V."
nachstehend nur SSK 10 genannt.
- Der SSK 10 ist im Vereinsregister VR 2498 beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des SSK 10
- Der SSK 10 ist unmittelbares Mitglied im Sächsischen Schützenbund (nachstehend SSB genannt) und
erkennt
dessen Satzung, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an.
- Der SSK 10 verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Er ist politisch und konfessionell neutral.
- Der SSK 10 ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
SSK 10
werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.Es darf keine Person oder Mitgliedsverein
durch
Ausgaben, die dem Zweck
der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung
begünstigt werden.
- Der SSK 10 bezweckt den Zusammenschluss aller
Sportschützenvereine in Leipzig auf freiwilliger Basis.
Es
ist
statthaft, dass sich unter Zustimmung des SSB andere Schützenvereine anschließen.
- Der SSK 10 ist für die Durchführung von Kreismeisterschaften zuständig.
- Erreicht werden soll:
- die Pflege des olympischen Schießsports sowie eines populären Breiten-
und Wettkampfsportes und
seiner Traditionen;
- die Durchführung von Wettkämpfen auf regionaler und überregionaler Ebene auf der Grundlage
gültiger Regelwerke;
- die Förderung der Jugendarbeit und der Talente in der Vereinigung;
- die Zusammenarbeit mit dem Stadtsportbund Leipzig e.V. sowie den Sportfachverbänden der Stadt
Leipzig und den anderen Sportschützenkreisen im Freistaat Sachsen zum beiderseitigen Nutzen.
- Ziel und Zweck der Vereinigung sind durch die Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass die
Interessen der Mitglieder gewahrt und berechtigte Interessen Dritter nicht verletzt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können nur gemeinnützig anerkannte Sportschützenvereine sein, die Mitglied des SSB sind und
deren Ziele und Wirken im Einklang mit §2 der Satzung stehen.
- Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Mitglieder dürfen nicht denen des SSK 10, dem SSB sowie
dem Deutschen Schützenbund e.V. widersprechen.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder die Satzung,
Ordnungen und Beschlüsse des SSK 10an.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich durch die
Sportschützenvereine an den Vorstand des SSK 10
einzureichen,
der darüber
beschließt. Gegen den Beschluss steht dem Antragstellerinnerhalb von
4 Wochen nach der
Ablehnung
eine Beschwerde an
den Ehrenrat
des SSK zu. Dessen Entscheidung ist
endgültig und hat
innerhalb einer weiteren Frist von 4 Wochen zu erfolgen.
- Die Mitgliedschaft im SSK 10 ist nicht übertragbar.
§ 5 Rechte und Pflichten
- Alle Mitglieder im SSK 10 haben gleiche Rechte und
Pflichten, sofern nichts anderes in der Satzung des
SSK10
bzw. seinen
Ordnungen festgelegt ist.
- Mitglieder des SSK 10 haben das Recht:
- in allen ihren Angelegenheiten, soweit sie nicht Interessen des SSK oder des SSB berühren, selbstständig zu entscheiden und zu handeln;
- an der Delegiertenversammlung des Kreisschützentages entsprechend dem Delegiertenschlüssel des Vorstandes
als stimmberechtigte Delegierte teilzunehmen und ihre Mitgliedsrechte auszuüben;
- an allen Mitteln, die der SSK zur Förderung des Sports erhält, entsprechend des Beschlusses des Vorstandes
beteiligt zu werden;
- Mitglieder des SSK 10 haben die Pflicht:
- das Ansehen und die Interessen des SSK zu wahren;
- die von den Organen des SSK gefassten Beschlüsse umzusetzen.
- Bei Mitgliedern, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem SSK 10 nicht vollständig nachkommen,
ruhen sämtliche Rechte bis zu deren Erfüllung.
- Von den Mitgliedern sind dem Vorstand des SSK 10 unverzüglich schriftlich anzuzeigen
- Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes
- jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit
- Beschluss über die Auflösung des Mitgliedvereins
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
- Bei Wegfall der Voraussetzungen entsprechend §4 Absatz 1 geht die Mitgliedschaft im SSK 10 ohne
Möglichkeit eines Einspruchs verloren.
- Durch schriftliche Erklärung, gerichtet an den Vorstand des SSK 10, ist ein Austritt unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen des SSK 10, des SSB oder des DSB oder gegen
deren Satzungen, Ordnungen oder Beschlüsse verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus
dem SSK 10 ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich Gehör zu
gewähren. Macht er davonbis zum gesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung
ohne
Anhörung getroffen werden.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mit einge-
schriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem
Monat schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Delegierten-
versammlung.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem SSK 10 verloren.
Bestehende Verbindlichkeiten werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht aufgehoben,
insbesondere bleibt die Betragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
§ 7 Finanzen
- Die Finanzierung der Arbeit des SSK 10 erfolgt durch:
- Zuschüsse
- Spenden,
- Beiträge der Mitgliedsvereine.
- In der Delegiertenversammlung werden zur Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie zur
Prüfung des Jahresabschlusses 2 Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des
Vorstandes sein.
- Für die Abwicklung der Finanzgeschäfte des SSK 10 wird eine Finanzordnung erarbeitet, die vom Vorstand
zu beschließen ist.
§ 8 Organe des SSK 10
- Organe des SSK 10 sind:
- die Delegiertenversammlung (Kreisschützentag)
- der Vorstand
- der Ehrenrat
§ 9 Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des SSK 10
- Sie setzt sich zusammen aus:
- den Delegierten der Mitgliedsvereine
- dem Vorstand
- dem Ehrenrat
- Die ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen.
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- Zur Tagesordnung der ordentlichen Delegiertenversammlung gehören:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- des Ersten Kreisschützenmeisters
- des Schatzmeisters
- des Sportleiters
- der Kassenprüfer
- Beschluss zum Haushaltsplan des Folgejahres
- Weitere Tagesordnungspunkte
- Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen wenn:
- es die Interessen des SSK 10 verlangen
- mindestens 1/3 der Mitglieder diese schriftlich beantragen.
- Die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung und deren
Tagesordnung ist den Mitgliedern
30 Tage vorher schriftlich zur Kenntnis zu geben.
- Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme.
- Jede ordnungsgemäß einberufene ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
beinhaltet, ist eine Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Der erste Kreisschützenmeister oder einer seiner Stellvertreter leitet die Delegiertenversammlung. Sind
diese verhindert, erfolgt die Leitung durch ein Mitglied des Ehrenrates.
- Über den Verlauf und die Ergebnisse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom
Tagungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Erster Kreisschützenmeister
- Zweiter Kreisschützenmeister
- Dritter Kreisschützenmeister
- Schatzmeister
- Sportleiter
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren durch die Delegiertenversammlung
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Vertretungsberechtigte Vorstände gemäß §26 BGB sind:
- Erster Kreisschützenmeister
- Zweiter Kreisschützenmeister
- Schatzmeister
Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam handelnd den SSK 10. Der Vorstand führt die Geschäfte auf
der
Grundlage eines
Arbeitsplanes. Er tritt mindesten viermal im Jahr zusammen.
- Eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes muss einberufen werden, wenn es mindestens 2/3 der
Vorstandsmitglieder fordern.
- Das Vermögen des SSK 10 wird durch den Vorstand verwaltet. Dem Schatzmeister obliegt die Überwachung
der Einnahmen und Ausgaben.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so rückt der Stellvertreter bis zur Neuwahl für die Amtsdauer
des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes im Amt nach. Die übrigen Vorstandsmitglieder rücken
entsprechend als Vertreter in den gewählten Funktionen nach. Eine Nachwahl des Vorstandes erfolgt
nur auf Antrag mit einfacher Merhheit der Delegiertenversamlung. Im Falle der Nachwahl
endet die Amtszeit
des nachgewählten Vorstandsmitglieds mit dem Ende der Amtzszeit des Vorstandes gemäß Ziffer 4.
§ 11 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Er wird von der Delegiertenversammlung für
die Dauer von 4
Jahren gewählt. Mitglieder des Ehrenrates müssen einem Mitgliedsverein des SSK 10
angehören.
Dem Ehrenrat darf kein Mitglied des Vorstandes des SSK 10 angehören.
- Der Ehrenrat ist zuständig:
- für die Bearbeitung von Anträgen gegen die Entscheidungen des Vorstandes
- als letzte Instanz bei der Klärung von Rechtsfragen innerhalb des SSK 10.
§ 13 Wahlen und Abstimmungen
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt offen und getrennt nach den einzelnen Funktionen. Auf Antrag
der Mehrheit der Delegiertenversammlung hat sie
getrennt, schriftlich und
geheim zu erfolgen. Sie bedarf einer absoluten Mehrheit.
- Stehen mehrere Bewerber zur Wahl und erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die absolute
Mehrheit, dann
entscheidet eine sofort
folgende Stichwahl zwischen den Bewerbern mit dem höchsten
Stimmenanteil.
Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
§ 14 Auflösung des SSK 10
- Die Auflösung des SSK 10 kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung
beschlossen werden.
- Im Fall einer beschlossenen Auflösung, Aufhebung oder dem Wegfall des steuerbegünstigten bisherigen
Zwecks, fällt das Vermögen des SSK 10, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, an den Sächsischen
Schützenbund e.V. als steuerbegünstigte Körperschaft mit dem Zweck, es unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützig zu verwenden.
§ 15 Schlussbestimmung
- Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 17.06.2016 von der Delegiertenversammlung
beschlossen.
- Diese Satzung ersetzt die Fassung vom 12. Dezember 1994.
- Diese Satzung tritt mit dem 17.06.2016 in Kraft.
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